Sowohl in Luxemburg, als auch in Österreich gab es kürzlich wegweisende Neuerungen zur Gesetzeslage für intergeschlechtliche Menschen. Laut Süddeutscher Zeitung vom 27.07.2018 sei am vergangenen Mittwoch in Luxemburg mehrheitlich für ein neues Gesetz gestimmt worden, welches die Personenstands- und Namensänderung für transgender und intersexuelle Menschen extrem vereinfache. Ärztliche Atteste und medizinische Maßnahmen seien dafür nicht mehr notwendig, sofern die entsprechende Änderung überzeugend begründet werden könne. Die Person müsse lediglich einen Antrag beim Justizministerium stellen. Auch Minderjährige könnten dieses Verfahren nutzen, um ihren Namen oder Personenstand zu ändern, sofern sie von ihren Eltern unterstützt werden. Ist dies nicht der Fall, werde der Antrag vor Gericht gebracht, welches im Interesse des Kindes entscheidet. Die Kategorien „weiblich“ und „männlich“ bleiben in Luxemburg jedoch offenbar bestehen.
Laut „JUSAMANDI, Zeitschrift für gleichgeschlechtliche Liebe und Recht“ sollen in Österreich die bestehenden Geschlechtskategorien durch ein drittes Geschlecht erweitert werden. Der Kampagne der „Dritten Option“ in Deutschland ähnelnd, sei diese Gesetzesänderung durch die Verfassungsklage einer intergeschlechtlichen Person zustande gekommen. Diese Person habe ihren Geschlechtseintrag im Geburtenregister auf „inter“, „anders“ oder „X“ ändern wollen, was vom Standesamt und Landesverwaltungsgericht abgelehnt, vom Verfassungsgerichtshof jedoch letztendlich anerkannt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe betont, dass der Geschlechtseintrag im Geburtenregister die individuelle Geschlechtsidentität wiederzuspiegeln habe – ist dies nicht der Fall, solle er jeweils angepasst werden. Es bestehe darüber hinaus die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag offen zu lassen oder einen bestehenden Eintrag nachträglich zu löschen. Österreich sei das erste Europäische Land und nach Nepal und Indien das dritte weltweit, welches die Anerkennung des dritten Geschlechts als Menschenrecht anerkenne.
Inwieweit Deutschland den Beispielen von Luxemburg und Österreich folgt, bleibt weiterhin unabsehbar. Fest steht, dass sowohl die Vereinfachung des Verfahrens zur Namens- und Personenstandsänderung in Luxemburg, als auch die Einführung weiterer Geschlechtskategorien in Österreich eine Depathologisierung von Intergeschlechtlichkeit und Transgender bedeutet; der Fokus rückt von medizinischen Maßnahmen ab und richtet sich eher auf die selbstbestimmte Geschlechtsidentität.