„Divers“ im Geburtenregister

Am Donnerstag, den 13. Dezember 2018 wurde nun, gerade rechtzeitig vor Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist, das neue Gesetz verabschiedet, das einen weiteren Geschlechtseintrag, „divers“, im Geburtenregister erlaubt. Insgesamt gibt es nun nicht drei, sondern sogar vier Möglichkeiten des Geschlechtseintrags im deutschen Geburtenregister, nämlich „weiblich“, „männlich“, „unbestimmt/offen“ und „divers“. Somit können Menschen mit Variationen der körpergeschlechtlichen Merkmale nun auch einen positiven Eintrag im Geburtenregister erlangen. Kinder, die seit 2013 geboren und mit unbestimmtem Geschlecht eingetragen wurden, und Erwachsene, die ihren Geschlechtseintrag nach 2013 zu „unbestimmt“ / X haben ändern lassen, sind nun nicht weiter gezwungen, den Eintrag offenzulassen. Das Gesetz kann als wichtiger Schritt zur Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt gesehen werden.

Allerdings wird auch Kritik laut: Das Gesetz sei eine Minimallösung. Die Vorgabe, die körpergeschlechtliche Variation ärztlich attestieren lassen zu müssen, um „divers“ eintragen zu können, sei zu stark an die Körpereigenschaften gekoppelt und verletze daher das Recht auf die geschlechtliche Selbstbestimmung (vgl. , Artikel der „Zeit“ vom 14.12.2018 , Artikel der Züricher Zeitung vom 14.12.2018, Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 14.12.2018). Immerhin soll alternativ statt eines Attests auch eine eidesstattliche Erklärung ausreichen bei Personen, die durch Operationen oder Begutachtungen traumatisiert seien, doch dies schließt weiterhin andere aus.

Auf 3sat wurde aus Anlass der neuen Gesetzgebung die Kurzdoku „Zwitter und Intersexualität“ ausgestrahlt – mit interkulturellen Vergleichen, Bezügen zur Bedeutung von Geschlechtlichkeit in der Oper/Musik und im Leistungssport, und mit einem Interview mit der Sexualwissenschaftler_in Dr. Katinka Schweizer.